ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Werkunternehmens.

2. Probefahrten

Der Werkvertrag zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.

3. Zahlungen

Für erbrachte Werkleistungen und verkaufte Waren hat die Bezahlung bei Übergabe in bar zu erfolgen. Die Aufrechnung von Forderungen des Werkbestellers gegenüber dem Werkunternehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen.

4. Zurückbehaltungsrecht

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Werkvertrag, insbesondere für den gemachten Aufwand und für Materiallieferungen, ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand des Werkbestellers zu. Verwiesen wird auf die § 471 und 1052 ABGB. Aufwand sind die Kosten der Reparatur und Garagierung eines Kraftfahrzeuges. Der Werkunternehmer ist für diesen Fall sohin berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, für welchen Fall der Werkbesteller in Annahmeverzug gerät. Dann ist der Werkunternehmer für Beschädigungen an der zurückbehaltenen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftbar. Der Werkbesteller kann die Zurückhaltung des Werkunternehmers nur dann durch Erbringung einer Sicherheit nach § 471 Abs. 2 ABGB abwenden, wenn er das beoder verarbeitete Material beigestellt hat. Stammt das Material für das hergestellte Werk jedoch oder weit überwiegend vom Werkunternehmer, so kommt diesem das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB zum tragen. Der Werkunternehmer kann das Zurückbehaltungsrecht auch gutgläubig erwerben, wenn der Reparaturauftrag durch einen Vertrauensmann des Eigentümers erteilt wird. Obige Ausführungen geltend auch für Forderungen aus früheren Werkverträgen bzw. Kaufverträgen über Material, soweit diese vom gleichen Werkbesteller erteilt worden sind.

5. Gewährleistung

Vom Werkbesteller beigestellte Materialien, Schäden, die an diesen Materialien auftreten, und Folgeschäden, die durch Mängel am beigestellten Material auftreten, sind weder Gegenstand der Gewährleistung, noch Gegenstand der Haftung. Dasselbe gilt, wenn auf ausdrückliche Anweisung des Werkbestellers gebrauchte oder vom Kfz Hersteller nicht empfohlene Materialien verwendet werden, so sind also Schäden, die an diesen Materialien auftreten und Folgeschäden weder Gegenstand der Gewährleistung noch Gegenstand einer Haftung. Allgemein wird vereinbart, dass die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise zu erfolgen hat. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. Damit der Werkunternehmer seine Pflichten aus der Gewährleistung heraus nachkommen kann, hat der Werkbesteller den Reparaturgegenstand in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahren zu überstellen. Ist dies untunlich oder unzumutbar, ist der Werkunternehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Werkbesteller tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.

6. Haftungsausschluss

Die Fahrzeuge der Werkbesteller befinden sich während der Reparatur teilweise im Freien und auch auf unversperrtem Areal. Für Schäden am Fahrzeug, die etwa durch Hagel oder andere Witterungseinflüsse entstehen oder von Dritten, die nicht dem Werkunternehmer angehören, verursacht werden sowie für Diebstahl, Einbruch etc, ist eine Haftung des Werkunternehmers ausgeschlossen.

7. Schadenersatz

Der Werkunternehmer haftet für Personenschäden, die von ihm als Anlass der Erfüllung des Werkvertrages verschuldet wurden, auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Gegenzug wird allerdings die Haftung von anderen als Personenschäden, die lediglich auf leichte Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Gehaftet wird bei anderen Schäden als Personenschäden nur für den Fall, dass der Werkunternehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

8. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Graz vereinbart.